Seit dem 16. September 2021 gelten in Baden-Württemberg neue Indikatoren für Corona-Regelungen. Mit Veröffentlichung der CoronaVO und der CoronaVO Sport treten die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (7-Tage-HI) und die Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten (AIB) als verbindliche Indikatoren für den festgelegten 3-Stufen-Plan in Kraft.
Je nach Warnstufe sind auch für den Sport verschärfte Zugangs-beschränkungen festgelegt und ggf. der Zugang zu Tennisanlagen (Innen und Außen) für Ungeimpfte nur mit PCR-Test oder 2G-Beschränkung möglich.
Stufe |
7-Tage-HI oder AIB |
Tennis im Freien |
Tennis in der Halle |
Basisstufe |
|
keine Regelung |
3G |
Warnstufe |
8,0 oder 250 |
3G |
3G - nur PCR-Test |
Alarmstufe |
12,0 oder 390 |
2G |
2G |
Die bereits definierten Ausnahmen von PCR-Testpflicht und 2G-Beschränkungen haben auch weiterhin Bestand. Damit sind folgende Personenkreise ausgenommen:
Die generelle Maskenpflicht in geschlossenen Räumen bzw. bei Nicht-Einhalten des Mindestabstandes auch im Freien hat ebenfalls weiter Bestand. Während der Sportausübung muss grundsätzlich keine Maske getragen werden, auch Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind davon ausgenommen.
Nachfolgend die wichtigsten Fragen zu der Inzidenz unter 35. Hierzu muss die Inzidenz 5 Tage in Folge unter 35 sein. Sie tritt am Tag nach der Bekanntmachung durch die örtlichen Behörden in Kraft. Nachfolgend werden lediglich weitere Lockerungen oder Ergänzungen zu dem FAQ der vorangegangenen Öffnungsstufen dargestellt.
Benötige ich für ein Tenniseinzel, -doppel oder Gruppentraining einen Test?
Für die Nutzung der Tennishalle besteht die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweises für alle Personen ab 6 Jahren. Im Freien ist kein Test mehr notwendig.
Nachfolgend die wichtigsten Fragen zu der Inzidenz <50. Hierzu muss die Inzidenz 5 Tage unter 50 sein. Sie tritt am Tag nach der Bekanntmachung durch die örtlichen Behörden in Kraft. Nachfolgend werden lediglich weitere Lockerungen oder Ergänzungen zu dem FAQ der Öffnungsstufe 1 und 2 dargestellt.
Meine Clubhausgastronomie wird selbst betrieben und ist keine Schank- und Speisewirtschaft. Darf sie geöffnet werden?
Die Clubhausgastronomie darf geöffnet werden. Es sollte sich an den Richtlinien für Schank- und Speisewirtschaften orientiert werden. Innen sind die Plätze einzuschränken (2,5 qm je Gast). Die Tische müssen 1,5 m Abstand zueinander haben. Je Tisch maximal 10 Personen aus bis zu drei Haushalten. Kinder der Haushalte bis einschließlich 13 Jahre sowie genesene und geimpfte Personen werden nicht mitgezählt. Es wird von jedem Gast ab sechs Jahren ein Coronatest benötigt. Geimpfte und Genesene sind von der Pflicht eines negativen Coronatests befreit, wenn sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen.
Nachfolgend die wichtigsten Fragen zu der Öffnungsstufe 2. Hierzu muss die Inzidenz 14 Tage nach Öffnungsschritt 1 weiter sinken. Sie tritt am Tag nach der Bekanntmachung durch die örtlichen Behörden in Kraft.
Es werden lediglich weitere Lockerungen oder Ergänzungen zu dem FAQ der Öffnungsstufe 1 dargestellt.
Wie viele Tennisplätze in der Halle dürfen bespielt werden?
Es erfolgt eine Begrenzung von 1 Person pro 20 qm. Geht man von der reinen Spielfläche aus, so dürfen rund 13 Personen einen Tennisplatz nutzen.
Benötige ich für ein Tenniseinzel, -doppel oder Gruppentraining einen Test?
Bereits für den Zutritt zur Sportanlage besteht die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweises für alle Personen ab 6 Jahren.
Darf ich meine Umkleiden und Duschen öffnen?
Ja, dies ist möglich. Der Sicherheitsabstand von 1,5 m muss hierbei eingehalten werden und die Personenzahl ggf. begrenzt werden.
Dürfen Turniere gespielt werden?
Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind im Freien mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern und 100 Zuschauerinnen und Zuschauern innerhalb geschlossener Räume gestattet. Es gibt keine Begrenzung für Sportlerinnen und Sportler.
Nachfolgend die wichtigsten Fragen zu der Öffnungsstufe 1. Hierzu muss die Inzidenz 5 Werktage in Folge unter 100 sein. Sie tritt am Tag nach der Bekanntmachung durch die örtlichen Behörden in Kraft.
Wie viele Tennisplätze im Freien dürfen bespielt werden?
Es dürfen alle Tennisplätze im Freien mit maximal 20 Personen je Tennisplatz bespielt werden (§ 21 Abs. 1 Nr. 12).
Benötige ich für ein Tenniseinzel im Freien einen Test?
Für ein Tenniseinzel im Freien wird kein Test benötigt, sofern sich ausschließlich zwei Haushalte auf dem jeweiligen Tennisplatz befinden.
Benötige ich für ein Tennisdoppel im Freien einen Test?
Für ein Tennisdoppel im Freien wird von jedem Teilnehmer ein Coronatest benötigt, es sei denn, mindestens zwei der Teilnehmer sind vollständig geimpft oder nachweislich genesen. Geimpfte und Genesene sind grundsätzlich von der Pflicht eines negativen Coronatests befreit, wenn sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen.
Ist ein Tennisgruppentraining im Freien möglich?
Ein Tennisgruppentraining ist mit maximal 20 Personen je Tennisplatz unabhängig vom Alter möglich. Es wird von jedem Teilnehmer ein Coronatest benötigt. Geimpfte und Genesene sind von der Pflicht eines negativen Coronatests befreit, wenn sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen.
Nehmen an dem Tennisgruppentraining nur Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr teil, so entfällt die Testpflicht aller Teilnehmer und der Anleitungsperson.
Wie viele Tennisplätze in der Halle dürfen bespielt werden?
Es dürfen sich in der Tennishalle maximal 5 Personen aus zwei Haushalten gleichzeitig aufhalten. Kinder der Haushalte bis einschließlich 13 Jahre sowie genesene und geimpfte Personen werden nicht mitgezählt.
Wie alt darf der Coronatest sein? Wer kann das negative Testergebnis bestätigen? Ab welchem Alter ist ein Test notwendig?
Schnell- und Selbsttests dürfen maximal 24 Stunden alt sein. Die kostenfreien Bürgertests in den Testzentren können hierfür genutzt werden. Zu testende Personen dürfen einen für Laien zugelassenen Schnelltest an sich selbst unter Aufsicht durchführen und bescheinigen lassen. Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht befreit.
Meine Clubhausgastronomie ist verpachtet. Darf sie geöffnet werden?
Die Clubhausgastronomie darf von 6-21 Uhr geöffnet werden. Innen sind die Plätze einzuschränken (2,5 qm je Gast). Die Tische müssen 1,5 m Abstand zueinander haben. Je Tisch maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten. Kinder der Haushalte bis einschließlich 13 Jahre sowie genesene und geimpfte Personen werden nicht mitgezählt. Es wird von jedem Gast ab sechs Jahren ein Coronatest benötigt. Geimpfte und Genesene sind von der Pflicht eines negativen Coronatests befreit, wenn sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen.
Meine Clubhausgastronomie wird selbst betrieben und ist keine Schank- und Speisewirtschaft. Darf sie geöffnet werden?
Nein.
Darf ich meine Umkleiden und Duschen öffnen?
Nein. Es ist ausschließlich eine Einzelnutzung von Toiletten erlaubt.
Gemäß § 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) sind geimpfte Personen von den Beschränkungen der Sportausübung befreit. Somit dürfen die betreffenden Vereinsmitglieder nun wieder im Doppel spielen!
Für den Tennissport bedeutet dies:
Weiterhin müssen wir zur Nachverfolgung die jeweiligen Paarungen in bookandplay buchen.